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Friedensrichter

Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.

Zuständigkeit des Friedensrichters

I. Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht)

Als urteilender Richter:
• wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen,
• ein Schlichtungsverfahren notwendig ist und
• der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt

Als Sühnerichter:
• wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist

Bis zu einem Streitwert von CHF 5'000 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.


II. Strafsachen

Als urteilender Richter:
• wenn es um eine Bussen-Verfügung (Strafbefehl) wegen der Übertretung eines Gemeindereglementes geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)


Erläuterungen, Tipps und Hinweise finden Sie in der Broschüre "Mein gutes Recht", herausgegeben vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler.

Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular "Schlichtungsgesuch" beim Friedensrichter gestellt werden. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet das Formular "Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten" Anwendung.

Falls Sie die Formulare nicht durch Anklicken des Links öffnen können, speichern Sie die PDF-Dokumente vor dem Öffnen ab.

Zugehörige Objekte

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svfv prospekt.pdf Download 0 svfv prospekt.pdf
Schlichtungsgesuch.pdf Download 1 Schlichtungsgesuch.pdf
Schlichtungsgesuch Arbeitsrecht.pdf Download 2 Schlichtungsgesuch Arbeitsrecht.pdf
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