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Hunde (Hundekontrolle / Hundesteuer)

Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
Hundehalter/innen sind verpflichtet, ihre Hunde spätestens 3 Monate nach der Geburt durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und in der zentralen Datenbank AMICUS, www.amicus.ch, registrieren zu lassen.

Anmeldung und Mutation
Hundehalter/innen müssen ihre Hunde bei der Gemeinde innerhalb von 10 Tagen anmelden. Bei bewilligungspflichtigen Rassen ist die Bewilligung des Kantons vorzuweisen.

Allfällige Mutationen über den Tierhalter (Namens- und Adressänderungen) sowie Tod des Hundes sind der Gemeindeverwaltung und der zentralen Datenbank AMICUS www.amicus.ch, Tel. 0848 777 100 innert 10 Tagen zu melden. 

Halterwechsel sind innert 10 Tagen unter Vorweisung des Heimtierausweises / Impfpasses am Schalter der Gemeindeverwaltung zu melden.

Sie als Hundehalter/in sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Daten auf AMICUS immer aktuell sind. Damit Ersthundehalter eine Personen-ID erhalten, müssen sie sich an die Gemeindeverwaltung wenden.

Gebühren
Im Kanton Solothurn werden seit 2017 keine Hundemarken mehr abgegeben. Der Einzug der Hundesteuer erfolgt per Rechnung, welche im April versendet wird.

Die Hundesteuer ist für jeden gehaltenen Hund, der am 1. April  des jeweiligen Jahres älter als 3 Monate ist, zu bezahlen. Pro Hund beträgt die Steuer Fr. 120.00.

Das Solothurner Steuergericht hat im Dezember 2023 entschieden, dass die Kontrollzeichengebühr mit dem Wegfall der Hundemarke nicht mehr dem Äquivalenzprinzip entspreche. Der Kanton wird folglich die Kontrollzeichengebühr für das Jahr 2024 nicht einziehen und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen anpassen. Die jährlichen Abgaben, gemäss Hundegesetz, beschränken sich in der Folge im Jahr 2024 auf die Hundesteuer der Gemeinde von Fr. 80.00.

Von der Hundesteuer befreit sind Diensthunde (Armee, Polizei, Grenzwachtkorps), Blindenführhunde und Hunde, für die Sie die Abgaben bereits in einer anderen Gemeinde entrichtet haben.

Haltebewilligung
Hunde der folgenden Rassen und ihre Kreuzungen dürfen nur mit Bewilligung erworben, gehalten, gezüchtet und/oder gehandelt werden:
Bullterrier, Staffordshire Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro

Die Haltebewilligung muss vor der Anschaffung des Hundes beim Veterinärdienst beantragt werden. 

Sachkundenachweis
Das Hundekurs-Obligatorium (Sachkundenachweis 1 & 2) wurde per 31.12.2016 aufgehoben. 

Haftpflichtversicherung
Der Halter oder die Halterin hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche die Risiken der Hundehaltung einschliesst und sowohl die Haftpflicht des Halters oder der Halterin als auch die derjenigen Person abdeckt, welche den Hund tatsächlich beaufsichtigt. (Die Tierhalterhaftpflicht ist in der Grunddeckung der Privathaftpflicht eingeschlossen.)

Impfungen
Das Impfobligatorium gegen Tollwut ist nach den gesetzlichen Bestimmungen in der ganzen Schweiz aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben.


Links
AMICUS - Datenbank zur Registrierung von Hunden in der Schweiz 
Bundesamt für Veterinärwesen
Veterinärdienst Kanton Solothurn
Kanton Solothurn: Alles was Sie über Hunde wissen müssen

 

 

Preis

80.00

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