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Steuerauskünfte

Gemäss Gesetzgebung über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz des Kantons Solothurn) § 131 Absatz 2 dürfen Steuerauskünfte aus dem Steuerregister an Dritte nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Steuerpflichtigen erteilt werden.

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