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Baugesuche: Was ist zu beachten?

Wer in unserer Gemeinde bauen, umbauen oder Anlagen erstellen möchte, sollte das Vorhaben früh­zeitig prüfen lassen. Nicht jedes Projekt braucht ein Baugesuch, aber viele Arbeiten sind bewilligungs­pflichtig. Wer sich im Voraus informiert, spart später Zeit, Kosten und mögliche Probleme.

Wann braucht es eine Bewilligung?
Eine Baubewilligung braucht es in der Regel für neue Gebäude, Anbauten, Umbauten, grössere Gar­tenbauten, Nutzungsänderungen oder grössere Veränderungen am Terrain. Auch kleinere Vorhaben können bewilligungspflichtig sein, wenn sie zum Beispiel Abstände, Schutzzonen, den Gewässerraum oder das Ortsbild betreffen.

Was ist die gesetzliche Grundlage?
Das Baugesuchsverfahren richtet sich insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung, den kantonalen Bauvorschriften sowie nach dem kommunalen Baureglement. Je nach Projekt kommen weitere Vorschriften dazu, etwa zu Verkehr, Umwelt, Natur oder Schutzobjekten. Deshalb lohnt sich bei jedem Bauvorhaben eine kurze Vorabklärung.

Wer ist zuständig?
Baugesuche sind elektronisch über das kantonale eBau-Portal einzureichen. Die Gemeinde bleibt dabei die erste Anlaufstelle für Fragen und begleitet das Verfahren. Je nach Vorhaben werden zusätzlich kantonale Stellen einbezogen. Bei Fragen helfen wir gerne weiter, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.

Was ist ohne Bewilligung möglich?
Kleinere Vorhaben können unter bestimmten Voraussetzungen bewilligungsfrei sein (vgl. § 3ter der Kantonalen Bauverordnung, KBV). Ob tatsächlich keine Baubewilligung erforderlich ist, hängt insbeson­dere von Standort, Ausführung sowie allfälligen Schutz- und Abstandsvorschriften ab. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1,20 m
  • Lebhag (Hecken)
  • einzelne Fahnenstangen
  • Elektro-Ladestationen
  • die vorübergehende Aufstellung von bewilligungspflichtigen Bauten für höchstens drei Monate pro Kalenderjahr (z. B. ein mobiler Hühnerstall oder ein mobiler Gartenpavillon)
  • bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht sicherheitsrelevant sind, soweit die Anzahl Wohneinheiten nicht verändert wird

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend. Massgebend sind die Bestimmungen von § 3ter KBV. Die Voraussetzungen können Einschränkungen vorsehen, beispielsweise in Ortsbildschutzzonen, bei geschützten Objekten oder entlang von Gewässern. Wichtig ist: Auch wenn kein Baugesuch nötig ist, müssen die geltenden Vorschriften trotzdem eingehalten werden. Ein Projekt ist also nicht automa­tisch erlaubt, nur weil es klein ist.

Was passiert bei Bauen ohne Bewilligung?
Wer ohne Bewilligung baut, riskiert einen Baustopp und muss mit einem nachträglichen Verfahren rech­nen. Im ungünstigen Fall kann ein Rückbau verlangt werden. Zusätzlich können Bussen ausgesprochen werden. Darum gilt: Erst abklären, dann bauen!

Bauplan mit Massstab, Bleistift und Zirkel

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